AGB - VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR GESCHÄFTSKUNDEN (UNTERNEHMER)

D&D CNC Zerspanung e.K., Grunbach

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für Verträge zwischen der D&D Zerspanung e.K. Waiblingen (nachfolgend "D&D") und deren Geschäftskunden (nachfolgend "Besteller") Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende AGB des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, D&D stimmt der Geltung dieser AGB schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn D&D in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Ist der Besteller mit der Geltung dieser Verkaufsbedingungen nicht einverstanden, so hat er dies D&D unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten D&D's Verkaufsbedingungen auch für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht jeweils erneut vereinbart werden.

§ 2 Angebote, Auftragsannahme

(1) Soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die Angebote von D&D freibleibend und ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Verträge zwischen D&D und dem Besteller kommen ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von D&D gegenüber dem Besteller zustande.

§ 3 Lieferfristen, Teillieferungen

(1) Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht näher bestimmt, mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Besteller.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist durch D&D setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Möglichkeit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch D&D bleibt hiervon unberührt.

(3) D&D darf die Lieferung gegenüber dem Besteller zurückhalten, wenn D&D gegenüber dem Besteller - auch aus einem anderen rechtlichen Verhältnis - ein nicht unerheblicher fälliger Anspruch zusteht. Die Regelung in § 6 (3) bleibt unberührt.

(4) D&D ist in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten befreien D&D für die Dauer ihres Vorliegens sowie für weitere zwei Wochen von der Lieferverpflichtung. Bei anhaltender Dauer vorgenannter Ereignisse von mehr als 8 Wochen, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Transport, Versand, Versicherung

Der Versand erfolgt EXW ab Werk Grunbach (Incoterms 2010). Wird hiervon abgewichen, erfolgt ohne ausdrückliche anderweitige Bestimmung die Lieferung gleichwohl auf Gefahr des Bestellers.

§ 5 Währung

Die Preise werden in Euro berechnet und sind auch so zu zahlen. Zahlt der Besteller dennoch in Fremdwährung, kommt es für die vollständige Erfüllung auf den amtlichen mittleren Umrechnungskurs am Tage des Zahlungseingangs an.

§ 6 Zahlungen

(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung vermerkt wurde.

(2) Solange der Besteller mit Zahlungen aus anderen Geschäften nicht nur unerheblich in Verzug ist, kann D&D die Lieferung von Vorkasse durch den Besteller abhängig machen. Erfolgt die Vorkasse nicht binnen angemessener Frist, ist D&D berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten wenn die Gegenleistung vom Besteller bei Fristablauf noch nicht erbracht wurde.

(3) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen, ansonsten nicht. Zurückbehaltungsrechte darf der Besteller nur aus demselben rechtlichen Verhältnis geltend machen und das auch nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenrechte.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) D&D behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, bereits entstandener Forderungen von D&D gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsrund die Forderungen D&D's gegen den Besteller bestehen. Erfasst sind insbe-sondere auch Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen.

(2) Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen, durch welche Rechte von D&D (insbesondere der Eigentumsvorbehalt D&Ds) beeinträchtigt werden, hat der Besteller D&D unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, D&D die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den D&D entstandenen Ausfall.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets für D&D. Wird die Ware mit anderen, D&D nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt D&D Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen und -veräußern. Er ist zu Weiterverkauf und -veräußerung jedoch nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte erwachsen, auf D&D übergehen. Diese Forderungen des Bestellers gegen Dritte werden bereits jetzt an D&D abgetreten; D&D nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Berechtigung und Ermächtigung des Bestellers zum Verkauf und zur Veräußerung der Vorbehaltsware erlischt bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), wenn der Besteller seine Zahlungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt und/oder in Zahlungsverzug gerät.

(5) Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf D&D s einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller nicht befugt. D&D ist jederzeit berechtigt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. wird von dem Widerrufsrecht aber keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von D&D hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung an D&D zu unterrichten und D&D die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Die Einziehungsermächtigung des Bestellers erlischt auch in den Fällen, in denen die Weiterveräußerungsberechtigung gemäß Abs. 4 erlischt.

(6) D&D verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Es bleibt der Wahl D&D s vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.

§ 8 Rechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von D&D erstellt wurden, behält sich D&D alle Rechte, auch Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von D&D.

§ 9 Rechte wegen Mängeln

(1) Beschreibungen der Produkte in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten oder ähnlichen öffentlichen äußerungen von D&D sind nicht verbindlich und nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und dienen lediglich der allgemeinen Information über die Produkte von D&D, es sei denn dass diese Angaben von D&D bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt wurden. Das gilt insbesondere auch für Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben der Produkte.

(2) Es stellt ferner keinen Mangel dar, wenn die Ware nicht frei von benetzungshemmenden Substanzen, insbesondere Silikon oder Befettung ist. Die Produkte werden zwar möglichst silikonfrei und fettfrei gefertigt, es bleibt aber möglich, dass die Ware nicht ganz silikonfrei, fettfrei oder frei von anderen benetzungshemmenden Substanzen sind.

(3) Die gelieferte Ware ist durch den Besteller unverzüglich zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware (bei sorgfältiger Untersuchung erkennbarer Mangel) bzw. nach Entdeckung des Mangels (verdeckter Mangel), schriftlich anzuzeigen.

(4) Hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich einen Mangel, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. D&D hat das Recht zu wählen, ob Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware erfolgt. Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung scheitert. Das ist dann der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung zweimal erfolglos durchgeführt wurde.

(5) Erfolgt die Rückgabe angeblich fehlerhafter, tatsächlich jedoch fehlerfreier Ware, so steht es D&D frei, für den dadurch verursachten Aufwand , insbesondere für die wiederholte Warenprüfung, ein angemessenes Entgelt dem Besteller in Rechnung zu stellen.

(6) Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Ware verjähren in 6 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Sachen, die ihrer üblichen Verwendungsweise wegen für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Satz 1 gilt auch nicht in den Fällen des § 10 (2) (i) oder (ii).

(7) Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Sonderanfertigungen nach Kundenzeichnung, Abfällen und nicht neuen Waren bestehen keine Rechte wegen Mängeln.

(8) Soweit wir nach Kundenzeichnungen, Mustern sowie sonstigen Angaben und Anweisungen des Kunden fertigen, übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Kundenangaben und -Anweisungen beruhen, keine Gewähr und keine Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden, frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Fall der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Fall des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt hat, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung von D&D für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinns des Bestellers), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht: (i) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von D&D; (ii) bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (iii) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von D&D jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalpflicht ist eine Pflicht von D&D, deren Einhaltung wesentlich ist, um den Zweck des Vertrags mit dem Besteller zu erreichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf und auch vertraut.

(3) Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Auf Verträge zwischen D&D und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen D&D und dem Besteller ist Backnang, sofern der Besteller Kaufmann ist. D&D darf jedoch Klagen gegen den Besteller auch vor einem anderen, für den Besteller gesetzlich zuständigen Gericht erheben (und der Besteller abweichend von Satz 1 dort Widerklage erheben).

(3) Sofern diese Verkaufsbedingungen eine unbewusste Regelungslücke enthalten, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die D&D und der Besteller getroffen hätten, hätten sie an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.

 

Grunbach , Juni 2015